Sonntag, August 29, 2010

Treueverhältnisse

Immer wieder erfreuen mich die unterschiedlichen Positionen, die Menschen in meinem sozialen Umfeld zum Thema FDGO-Treue einnehmen. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird ja an bestimmten Etappen in bestimmten Berufswegen abverlangt, und der Umgang damit kann so gegensätzlich wie gleichwohl überzeugend ausfallen. Genau entgegengesetzt, aber jeweils völlig schlüssig waren die Verhaltensweisen von zwei Leuten, die im Referendariat Beamte auf Probezeit wurden und sich überlegen durften, ob sie die geforderte Treue-Erklärung mit oder ohne religiöse Formel – „So wahr mir Gott helfe.“– ableisten wollten: Der linksradikale und atheistische Jurist sprach den Gottesbezug und begründete dies mit einem lakonischen „Wenn schon lügen, dann richtig.“ Die Lehrerin und praktizierende Christin verzichtete ebenso entschieden auf die religiöse Formel. Denn „ich brauche Gott für vieles – aber nicht für die Einhaltung der brandenburgischen Landesverfassung!“
Neulich saßen wir mit ebenjener Lehrerin, Freund_innen und Verwandten zusammen und kamen auf ihre demnächst anstehende richtige Verbeamtung zu sprechen. Als ihre Mutter – ebenfalls Christin – genaueres über das Zeremoniell erfuhr, zeigte sie ein mir bis dahin bei ihr unbekanntes Maß an Empörung: „Du musst da was schwören, und ich weiss es nicht? Du warst nicht bei den Pionieren, Du hast keine Jugendweihe gemacht – und jetzt musst Du da was schwören und ich weiss es nicht?“
Diese gemeine Parallele zwischen unrechtsstaatlichen und freiheitlich-demokratischen Initiationsritualen ist ja selbst schon fast ein Negativ-Bekenntnis. An sich bin ich zwar kein Fan von Religionen – aber DDR-Christ_innen sind schon oft ziemlich cool drauf!

Donnerstag, August 19, 2010

Normenkontrollantrag gegen SächsVersG eingereicht

Die Mitglieder der Fraktionen Die LINKE, SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag haben beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, das im Januar 2010 beschlossene Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge für nichtig zu erklären.

Vertreten werden sie dabei von
Prof. Dr. Ralf Poscher. Über den wesentlichen Inhalt der Antragsschrift informiert eine gemeinsame Pressemitteilung der drei Fraktionen (html, PDF).

So meinen die Antragsteller_innen, § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsVersG stelle im Gegensatz zur Rechtsprechung des BVerfG zu niedrige Anforderungen an die Gefahrenprognose der Behörden für
ein Versammlungsverbot. Die Befugnis zu Verboten von bzw. Auflagen für Versammlungen an Orten "von historisch herausragender Bedeutung" (§ 15 Abs. 2) sei unzulässiges Sonderrecht, weil diese nicht nur Versammlungen betreffe, die die „nationalsozialistische“ sondern auch „die kommunistische Gewaltherrschaft“ verharmlosen oder Opfer jedweder Kriege in ihrer Würde verletzen. Nach der Entscheidung des BVerfG zu den Rudolf-Hess-Märschen (1 BvR 2150/08) sei ein solches Sonderrecht aufgrund der Einmaligkeit der unter ihm begangenen Verbrechen lediglich in Bezug auf affirmative Äußerungen zum Nationalsozialismus zu rechtfertigen. Sie sei ferner weitgehend ungeeignet, die Menschenwürde bzw. die Würde der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zu schützen und zu unbestimmt und mit dem "Wesentlichkeitsvorbehalt" nicht vereinbar, weil sie die Festlegung weiterer Orte den örtlichen Versammlungsbehörden überlasse.

Wohl nicht ohne Grund steht folgendes Argument an letzter Stelle: Das Gesetz sei bereits formell verfassungswidrig, weil die Anforderungen an ein verfassungsmäßiges parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren missachtet worden seien. In der Tat hatte das Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge den Wortlaut des Bundesgesetzes als Landesrecht übernommen und lediglich an einigen Stellen geändert – mit der Folge, dass das Landesgesetz in § 3 Abs. 2 Satz 2
dem Bundesinnenminister eine Aufgabe zuweist. Darin sehen die Antragsteller_innen einen Widerspruch zum rechtstaatlichen Grundsatz einer transparenten Gesetzgebung, der insbesondere bei Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte einen als Stamm- oder Änderungsgesetz gefassten soliden Textvorschlag verlange. Ob das SächsVerfGH dem Argument folgt, wird sich zeigen. Jedenfalls zeigt das Beispiel, dass das Gesetz auch "handwerklich" Anlass zur Kritik gibt.

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Dienstag, Juli 06, 2010

"Schau’n se ma, ob se bei juris wat dazu finden!"

Ich persönlich finde das ja das größte Lob für eine/n Referendar_in ist es, wenn im Stationszeugnis steht, die Entwürfe (von Schriftsätzen usw.) waren "praktisch verwertbar".

Der Tagesspiegel erweitert die Prädikate-Skale jetzt um die Bewertung "genialer Kniff". Wie das Blatt berichtet, kommt in die langwierige Auseinandersetzung zwischen dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Berlin, wer für die Beseitigung von Schiffwracks auf der Spree zuständig ist, Bewegung. Wollte das WSA bisher als Strom- bzw. Schifffahrtspolizeibehörde nicht tätig werden, weil die Wracks den Verkehr auf dem Wasser nicht behindern, hat es sich jetzt wohl in einem Fall zur Beseitigung entschlossen. Zu den juristischen Hintergründen für den Meinungswandel heißt es dort:

Für die Freunde juristischer Spitzfindigkeiten nur so viel: Die „Tau“ könnte gar kein Schiff sein, „im Sinne des Wasserstraßengesetzes“, sondern eine „bauliche Anlage“. Dann griffe die Haftung des Schifffahrtsamts als Eigentümer der Wasserfläche, und der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wäre aus dem Schneider. Ein genialer Kniff, auf den ein Rechtsreferendar des Bezirksamts nach wochenlanger Recherche in Gesetzen und einschlägiger Rechtsprechung gestoßen ist.

Hinweis für Examenskandidat_innen:

Falls ein/e Prüfer_in auf dumme Gedanken kommt kluge Fragen stellt: Das Wasser- und Schifffahrtsamt ist Teil der bundeseigenen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (vgl. Art. 87 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 GG).

Und auf die Frage, was das denn für bunte Tonnen auf der Spree sind, antwortet ihr ohne mit der Wimper zu zucken: "Das sind Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung" (vgl. BVerwG, Beschluss des vom 01.11.2006 – 9 B 25.05, Tz. 5)

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Mittwoch, Juni 30, 2010

Fiktive Leitsätze #2

Aus aktuellem Anlass …

GG Art. 4 Abs. 1
BGB §§ 651c, 651d


Eine als Sonnenschutz und Unterstützungssymbol für die deutsche Fußballmannschaft an der seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses angebrachte Deutschlandfahne stellt allein noch keinen minderungsfähigen Mangel auf den Reisepreis dar.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2012 – X ZR 171/10


Tatbestand:

Die Klägerin nahm am 28. Juni 2010 an einer Ausflugsbusfahrt in die Bundeshauptstadt Berlin teil. Vereinbarte Reiseleistungen waren der Tagesausflug einschließlich Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundiger Führung. Diese Reiseleistungen wurden unstreitig vertragsgemäß erbracht. Die Klägerin rügt das Anbringen einer Deutschlandfahne "als Sonnenschutz" von der Größe 100 cm x 40 cm am rechten Seitenfenster des Busses in der ersten Reihe. Sie macht ästhetische Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens geltend, die ihr das Vergnügen am Genuss der deutschen Heimat verdorben hätten. Durch die permanente Konfrontation mit der schwar-rot-goldenen Fahne hätte sie sich in Zeiten der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika andauernd "an häßlich aussehende, sabbernd gröhlende Deutschlandsfans" erinnern müssen, wodurch ihr ein harmonischer und entspannter Ausflug in die Kulturmetropole Berlin unmöglich geworden sei. Das ohnehin drückend-heiße Wetter und diese Beeinträchtigung ihres ästhetischen Wohlbefindens hätten zudem Anlass zu einer akuten Hypertonie gegeben, der durch die Busfahrerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgeholfen worden sei. Zu einer Umsetzung innerhalb des Busses zeigten sich die übrigen Reisegäste nicht bereit. Die Klägerin klagte auf Minderung des Reisepreises um 20 Prozent.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Dass die Klägerin am Anblick der deutschen Nationalfahne ästhetischen Anstoß nimmt, stelle keinen minderungsfähigen Reisemangel dar. Es sei der Klägerin auch gar nicht um eine Sichtverstellung durch die Fahne gegangen, vielmehr habe sie konkret die deutsche Nationalfahne gestört. So habe die Klägerin mehrfach darum gebeten, die Deutschlandfahne doch wenigstens durch eine argentinische Fahne auszutauschen, die sie darüber hinaus in ihrem Handgepäck bei sich führte. Dies hätte jedoch den inneren Werten der Busführerin widersprochen, die darin ein Verrat an der geschuldeten Solidarität mit der deutschen Nationalmannschaft gesehen habe und sehen durfte. Die besonderen Umstände des anstehenden WM-Spiels seien bei der Beurteilung des Sachverhalts ausschlaggebend. Darüber hinaus entspreche es dem allgemeinen Lebensrisiko, beim Besuch der Bundeshauptstadt während der Fußball-WM vielerorts Deutschlandfahnen ausgesetzt zu sein, zumindest so lange die deutsche Mannschaft noch an den Spielen beteiligt sei.

Vertreter der deutschen Auswahl bei der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika wurden als Sachverständige angehört. Der Bundestrainer erklärte, er habe nur Einfluss auf die Zusammensetzung der Mannschaft, nicht aber auf die Auswahl von deren Fans. Der als Stürmer eingesetzte Mirosław Marian Kloze erklärte, seine Leistungen hingen von der Unterstützung im Stadion und nicht von der Frage ab, ob an deutschen Reisebussen Deutschlandfahnen hängen würden oder nicht. Der Mittelfeldspieler Mesut Özil erklärte, die deutsche Nationalfahne sei als Sonnenschutz völlig ungeeignet, es seien viel zu wenig Anteile von schwarz und rot enthalten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.


Gründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen ist. Der Senat schließt sich insoweit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung des Berufungsgerichts an.

Darüber hinaus erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob eine als Sonnenschutz und Unterstützungssymbol für die deutsche Fußballmannschaft an der seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses angebrachte Deutschlandfahne für sich allein bereits einen minderungsfähigen Mangel auf den Reisepreis darstellen kann. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass das Verhalten von Fußballfans das ästhetische Wohlbefinden eines Kulturbürgers mitunter sogar erheblich beeinträchtigen kann. Auch stellt das Hissen der Nationalflagge (noch) keinen anerkennungsfähigen und durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Akt der innerlichen Weltanschauung dar, weswegen weder das Hissen selbst oder aber das Entfernen der Fahne aus beruflichen Gründen einen Eingriff begründen kann. Allerdings ist - soweit der Reiseveranstalter keine anderslautenden Garantien abgibt - auch bei Fragen des ästhetisch Zumutbaren auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden abzustellen. Demgemäß konnte sich die Klägerin einem gewissen Maß nationalpatriotischer Begeisterung weder in den Medien noch auf dem öffentlichen Straßenland entziehen und stellt folglich die in Folge der Konfrontation mit der Nationalfahne einsetzende Hypertonie ein allgemeines Lebensrisiko dar, das durch das Zutun des Reiseveranstalters lediglich gesteigert wurde. Ob diese Steigerung des Unwohlseins einen Minderungsgrund nach §§ 651 c, 651 d. begründet, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung.

Dienstag, Juni 29, 2010

Verfassungsrecht nicht für Zeitungsleser

sondern für diejenigen, welche die Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung selbst in die Hand nehmen!!1!

Da wollte wohl jemand austesten, ob noch "andere Abhilfe" i.S.d. Art. 20 Abs. 4 GG
möglich ist. Jetzt ist zu befürchten, dass er die Knarre rausholt.

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Wenn der Staatsschutz keinmal klingelt

Tja, Tücken der Technik. Wie die taz am 11.06.2010 berichtete, wird einer der üblichen Verdächtigen wahrscheinlich mittels "stiller SMS" beobachtet. Dank seines neuen Mobiltelefons hat der Anmelder zahlreicher Demonstrationen und Aktivist des Hamburger autonomen Zentrums "Rote Flora" bemerkt, dass auf seinem Mobiltelefon ohne sein Zutun reger Datentransfer herrschte. Dafür sind offensichtlich die besagten Kurzmitteilungen verantwortlich.Dabei handelt es sich um eine Ermittlungsmethode, bei der der Polizei eine Nachricht an das Mobiltelefon sendet, ohne dass das Handy klingelt oder sie auf dem Display auftauchen. Eigentliches Ziel sind die dennoch beim Mobilfunkanbieter anfallenden Daten, mit deren Hilfe die Polizei den Nutzer orten und/oder Bewegungsprofile erstellen kann, auch wenn er nicht telefoniert.

Der Betroffene hat nun festgestellt, dass jedes Mal, nachdem eine solche SMS von seinem Gerät abgerufen worden war, Sekunden später eine beträchtliche Datenmenge per MMS einging . Auch bei Bekannten sei dieser stille Verkehr feststellbar gewesen. Die Merkwürdigkeiten hätten aufgehört, nachdem er sich in einer E-Mail darüber lustig gemacht hatte. Technische Fehler schließt er aus. Auch auf seiner Rechnung tauchten die SMS und MMS nicht auf.

Angeblich findet dieser Trick eine Rechtsgrundlage in den §§ 100a, bzw. § 100g Abs. 1 Satz 1, 3 StPO. Das Perfide daran ist, dass die Polizei die Telekommunikationsvorgänge erst selbst verursacht, um sie dann zu überwachen. Das ist in etwa so, als wenn sie vor einer Durchsuchung die Eingangstür und alle Fenster herausschlägt, um ohne richterliche Anordnung die Wohnung mit der Begründung zu durchsuchen, ein derart nach allen Seiten offener Raum könne schwerlich als von Art. 13 GG geschützte Rückzugssphäre angesehen werden. Oder sie überträgt die per Wanze aufgezeichneten Gespräche live im Internet, weil sie dann nicht mehr "nicht öffentlich gesprochenes Wort" im Sinne der §§ 100c, 100f StPO seien.

Mutmaßlicher Anlass scheinen Ermittlungen der Generalbundesanwältin wegen Attacke auf ein Polizeirevier im Hamburger Schanzenviertel sein. Am 3. Dezember 2009 hatten Vermummte mit einem Fahrradschloss die Eingangstür der Polizeiwache versperrt, deren Scheiben eingeworfen sowie Polizeifahrzeuge und einen Müllcontainer in Brand gesteckt. Zu dem Angriff hatte sich eine Gruppe "Koukoulofori" (griechisch für "Vermummte") bekannt, die damit an den von der Polizei in Athen erschossenen Alexandros Grigoropoulos erinnern wollte. Zugleich wollten sie ihn laut Bekennerschreiben auch als Warnung vor einer Räumung der Roten Flora verstanden wissen
Die Bundesanwaltschaft zog die Ermittlungen an sich und erweiterte den Tatvorwurf auf versuchten Mord. Das hatte zunächst vor allem symbolische Bedeutung, nachdem die linke Szene in Berlin und Hamburg merklich offensiver wurde (ich nenne als Stichwort zur Erinnerung mal nur "brennende Autos"). Denn die Generalbundesanwältin kann in einem solchen Fall nur die Verfolgung übernehmen, wenn er dazu bestimmt und geeignet ist den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen und er eine "besondere Bedeutung" hat (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Mit der Übernahme in ihre Zuständigkeit wollte sie dem Publikum zeigen, dass da ganz gefährliche Staatsfeinde am Werk sind. "Netter" Nebeneffekt: Die Polizei konnte damit auf die technischen Spielereien zurückgreifen, die sonst aus §-129a-Ermittlungen bekannt sind (vgl. dazu älteren taz-Artikel).

Und wäre das nicht schon genug Futter für den Verfolgungswahn¹, erfahren wir Folgendes im Interview mit einem ehemaligen Staatsschützer (Hatte der keine Spiegel in der Wohnung oder wie vermied er, sich jeden Morgen ins Gesicht schauen zu müssen? :o) ):

Die Innenministerkonferenz prüft, die zur Früherkennung ursprünglich nur über angebliche Djihadisten durchgeführten Vorfeldermittlungen nun auch auf Linksradikale² zu erweitern. Unabhängig von einem konkreten Tat- oder Gefahrenverdacht werden die Betroffenen durchleuchtet. Dafür hat man den Begriff "politisch motivierter Gefährder" erfunden. Das sind Menschen, die weder für eine Gefahr verantwortlich ("Störer"), noch einer Straftat verdächtig sind, bei denen die Polizei dennoch prognostiziert, sie könnten zukünftig politisch motivierte Straftaten begehen und dann zum Störer beziehungsweise Täter werden. Irgendwann einmal. Gegen diese "Gefährderdatei Links" nimmt sich deren Vorläufer "Gewalttäter Links" beinahe harmlos aus.

Falls jetzt jemand "Tod dem Spitzelstaat!" an die Wand sprühen will, noch folgender Hinweis: eher nicht in Neukölln.

¹ Das müsste zur Abgrenzung von krankhaftem Ermittlungseifer eigentlich Verfolgtseinwahn heißen.

² Zur Vermeidung des Bauchnabelschau-Vorwurfs sei angemerkt: Bei den Freunden des Hufeisenschemas ist davon auszugehen, dass es vermutlich auch Rechtsradikale trifft.


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Fiktive Leitsätze # 1

Aus aktuellem Anlass …

GG Art. 22 Abs. 2
StGB § 90a Abs. 2

Wer eine Deutschlandfahne dergestalt missbraucht, dass er sie als Sonnenschutz an dem
seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses anbringt, begeht (noch) keinen beschimpfenden Unfug an ihr.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 3 StR 15/08

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